Die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft

Die Bundesregierung möchte bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Nun tritt am 1.Mai 2014 die EnEV 2014 in Kraft. Neubauten müssen mit weniger Energie auskommen, alte Heizungen müssen ausgetauscht werden. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

 


Was sich zukünftig für Anbieter von Immobilien verändert

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 folgende Pflichtangaben für Wohngebäude gemacht werden:

 

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),
  • Baujahr,
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und
  • Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)

Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.

Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden.

Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

 

Was sich künftig für Eigentümer ändert

Auch für Eigentümer von Bestandsgebäuden ändert sich durch die EnEV-Novelle etwas. Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel* dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 einbebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Besitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind außerdem Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

 

*Standard-Heizkessel mit Öl oder Gas betrieben, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen

 


Was sich künftig für Bauherren ändert

Die EnEV definiert zwar nur gesetzliche Standards, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Ihre Vorgaben sind aber zugleich der Referenzwert etwa für die Effizienzhaus-Standards der staatlichen Förderbank KfW. Der KfW-Effizienzhausstandard 70 bedeutet etwa, dass ein Neubau die Energieverbrauchs-Vorgaben um 30% übertreffen muss.

 

Für die Sanierung bestehender Immobilien gibt es bei der KfW und den Förderbanken der Länder weitere Programme, die sich nicht an Referenzwerten der EnEV ausrichten. Sie funktionieren nach dem Vorher-Nachher-Prinzip. Eigentümer bekommen danach für jede neu eingesparte Kilowattstunde Heizenergie jährliche Zuschüsse.

 

Einführung eines Kontrollsystems

Eingeführt werden soll ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Dieses soll es den Behörden zukünftig ermöglichen, alle Ausweise und Berichte durch jeweils eine individuelle Registriernummer zu erfassen und stichprobenartig zu kontrollieren. Ein Betretungsrecht für Wohnungen soll es nicht geben.